Wissenswertes und Politikfakten

Hier informieren wir über spannende und interessante Politikfakten und spannende Fragen, die auf unseren Veranstaltungen aufgekommen sind.

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Bundestagswahl 2025 - Special

Die Bundestagswahl 2025 findet am 23.02.2025 (Sonntag) statt.

Die Stimmabgabe ist bis 18:00 Uhr möglich.

Mit der Erststimme wählt man einen Kandidaten aus dem jeweiligen Wahlkreis, in dem man wahlberechtigt ist.

Mit der Zweitstimme hingegen wählt man eine bestimmte Partei.

Das Zweitstimmenergebnis entscheidet hierbei darüber, wie viele Sitze die Partei im Bundestag erhält.

Die Sitze, die eine Partei erhält, werden, vereinfach zusammengefasst, zunächst unter den Wahlkreissiegern der jeweiligen Partei und dann ggf. mithilfe der Landeslisten der Parteien besetzt.

Nur Parteien, die mindestens 5% der Zweitstimmen erhalten, ziehen in den Bundestag ein.

Unter den Parteien, die in den Bundestag einziehen, werden die Anzahl der Sitze dann entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses verteilt.

Ausnahmen:

  1. Eine Partei, die zwar nicht mind. 5% der Zweitstimmen erhält, deren Direktkandidaten jedoch in mindestens 3 Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten, zieht dennoch in den Bundestag ein. Die Anzahl der Sitze dieser Parteien richtet sich dann wie bei den anderen Parteien nach dem Zweitstimmenergebnis.
    Diese Ausnahmeregelung wurde zwar durch eine Änderung des Wahlrechts abgeschafft. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verfassungsbeschwerden abgeordnet, dass die Ausnahmeregelung für die Bundestagswahl 2025 weiterhin gilt (siehe Urteil vom 30.07.2024 – Az. 2 BvF 1/23).
  2. Für Parteien nationaler Minderheiten gilt die 5%-Hürde nicht.

Wegen des Wegfalls der Ausgleichs- und Überhangmandate durch eine Änderung des Wahlrechts werden 630 Abgeordnete in den neuen Bundestag einziehen.

Die nächste Bundestagswahl (nach 2025) findet im Jahr 2029 statt. Der genaue Termin ist noch nicht bekannt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (kurz: EGMR) kümmert sich um Beschwerden im Zusammenhang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (kurz: EMRK).
Das Gericht der Europäischen Union (kurz: EUG) und der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) hingegen sind Gerichtsbarkeiten im Bereich des Europa-Rechts. Die konkrete Zuständigkeit richtet sich u.a. nach den EU-Verträgen. In den Medien ist jedoch meistens vom EuGH die Rede, da dieser u.a. für die Auslegung von EU-Recht zuständig ist. Die Auslegung von EU-Recht ist zum Beispiel dann relevant, wenn in einem Mitgliedsstaat ein Rechtsstreit geführt wird, bei dem die Entscheidung bspw. von einem nationalen Gesetz abhängig ist, das als Umsetzung einer EU-Richtlinie dient.

Eine EU-Verordnung wird in den Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet. So wird die Datenschutzverordnung in allen Mitgliedsstaaten direkt angewendet, ohne dass extra nationale Gesetze notwendig sind.
EU-Richtlinien hingegen sind eher als verpflichtende Aufforderung an die Mitgliedsstaaten zu verstehen, den Inhalt der Richtlinie, je nach konkretem Fall, inhaltlich genauso oder mindestens genauso in nationales Recht umzusetzen. Ein bekanntes Beispiel ist das gesetzliche Widerrufsrecht bei Online-Käufen. Dieses basiert auf einer EU-Richtlinie.

Wie viele Sitze jedes Bundesland im Bundesrat hat, richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes. Länder mit 2 Millionen oder weniger haben drei Sitze, Länder mit mehr als 2 Millionen haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen fünf und Länder mit mehr als sieben Millionen sechs. Dies ergibt sich aus Art. 51 GG.

Nach Art. 50 GG „wirken die Länder [durch den Bundesrat] bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“
Die wohl häufigste Aufgabe ist die Zustimmung oder Ablehnung eines Gesetzes bzw. die Entscheidung über Einspruch zu einem Gesetz oder nicht; die konkrete Art der Entscheidung ist im Grundgesetz normiert und abhängig von dem konkreten Gesetz. Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Der Europäische Rat besteht u.a. aus den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten. Er legt die politischen Leitlinien und Ziele der EU fest, erlässt aber keine Gesetze o.ä.
Der Rat der Europäischen Union (auch bekannt als „Ministerrat“) ist u.a. ein zentrales Gesetzgebungsorgan der EU. In ihm vertreten die Fachminister der Mitgliedstaaten (z. B. Innen-, Wirtschafts- oder Umweltminister) ihre Regierungen.
Der Europarat hingegen ist keine Institution der Europäischen Union. Er ist eine eigenständige internationale Organisation. Beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarats.

Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip, staatliche Macht auf verschiedene Organe zu verteilen, u.a. um Machtmissbrauch zu verhindern und Freiheit sowie Rechtsstaatlichkeit zu sichern.
Es existiert die Legislative, die Exekutive und die Judikative.
Die Legislative ist für das Erlassen von Gesetzen zuständig (z.B. Bundestag). Die Exekutive setzt diese Gesetze um und führt sie aus (z.B. Bundesregierung, Verwaltung). Die Judikative entscheidet in Streitfällen unabhängig und legt dabei u.a. Gesetze aus (z.B. Gerichte).
In Deutschland ist das Prinzip der Gewaltenteilung in Art. 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetz verankert.

Die Sitzverteilung im Europäisches Parlament richtet sich vorwiegend nach dem Prinzip der sogenannten degressiven Proportionalität, d.h. bevölkerungsreichere Mitgliedstaaten haben zwar mehr Sitze als kleinere. Ein Abgeordneter aus einem kleineren Staat vertritt aber rechnerisch weniger Einwohner als ein Abgeordneter aus einem großen Staat.
So soll einerseits die Bevölkerung der Europäischen Union möglichst repräsentativ abgebildet werden, andererseits aber auch verhindert werden, dass große Mitgliedstaaten das Parlament vollständig dominieren und dadurch kleinere Staaten kaum/keine Mitbestimmungsmöglichkeiten haben, ohne dass die Arbeitsfähigkeit des Parlaments aufgrund zu vieler Abgeordneter leidet.

Die Mitgliedsstaaten des Schengen-Raumes und der Europäischen Union sind nicht deckungsgleich. Zwar gehören die meisten EU-Staaten auch dem Schengen-Raum an, jedoch gibt es Ausnahmen in beide Richtungen.
Mitglied des Schengen-Raumes, aber nicht Mitglied der Europäischen Union sind: Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein
Mitglied der Europäischen Union, aber nicht Mitglied des Schengen-Raumes sind: Irland sowie Zypern (nur teilweise Anwendung des Schengen-Acquis)

Der Bundesrat existiert, u.a. um die Interessen der Bundesländer auf Bundesebene zu vertreten. Da viele Bundesgesetze von den Ländern ausgeführt werden, sollen diese auch an der Gesetzgebung des Bundes mitwirken können. Der Bundesrat stellt damit sicher, dass bundespolitische Entscheidungen nicht allein vom Bund getroffen werden, sondern die Länder, je nach Betroffenheit, zustimmen müssen oder Einspruch einlegen können.

Eine Partei ist eine politische Organisation, die an Wahlen teilnimmt, politische Ziele formuliert und auf die politische Willensbildung Einfluss nimmt.
Eine Fraktion hingegen ist ein Zusammenschluss von Abgeordneten derselben Partei (oder mehrerer eng verbundener Parteien) innerhalb eines Parlaments, etwa des Deutscher Bundestages. Fraktionen dienen der parlamentarischen Arbeit.

Verweigert der Bundesrat bei einem Zustimmungsgesetz seine Zustimmung, kommt das Gesetz zunächst nicht zustande. In diesem Fall kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden, um einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern zu erarbeiten. Scheitert auch dies, ist das Gesetz gescheitert.
Legt der Bundesrat bei einem Einspruchsgesetz Einspruch ein, kann der Deutsche Bundestag diesen Einspruch mit der im Grundgesetz vorgesehenen Mehrheit zurückweisen. Gelingt dies, kann das Gesetz trotz Einspruchs in Kraft treten; gelingt es nicht, ist das Gesetz ebenfalls gescheitert.

Derzeit (Stand: Ende 2025) sind die folgenden neun Staaten offizielle EU-Beitrittskandidaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Moldau (Republik), Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Ukraine.

Der Bundesrat ist in gewisser Form grundsätzlich bei allen Bundesgesetzen am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Jedes vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz wird dem Bundesrat zugeleitet, der je nach Art des Gesetzes zustimmen muss oder Einspruch einlegen kann.

Eine Änderung des Grundgesetz bedarf gemäß Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bundesrates.
Eine Grundgesetzänderung „[…] ,durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden […]“, ist aufgrund der sog. Ewigkeitsklausel aus Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz ungeachtet etwaiger Zweidrittelmehrheiten unzulässig.

Auf Landesebene finden im Jahr 2026 auf Landesebene statt:
Wahl zum Landtag in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.
Wahl zum Abgeordnetenhaus in Berlin.